Satzung der Spielvereinigung 09/28 Hiddenhausen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung 09/28 Hiddenhausen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Hiddenhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.V. und unterwirft sich als solcher dessen Satzungen sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des DFB und WFLV.

§ 5

a) Die Organe des Vereins sind:

- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- der Jugendvorstand,
- die Mitgliederversammlung.

b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 1. Geschäftsführer,
- dem 1. Kassierer.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins als gesetzlichem Vertreter.

Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinschaftlich oder einer dieser beiden in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied ( Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ) berechtigt.

c) Der erweiterte Vorstand besteht aus

- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem stellvertretenden Kassierer,
- dem Sozialwart,
- dem Jugendleiter der JSG,
- den Beisitzern

Im Bedarfsfalle können bis zu 4 Mitgliedern als Beisitzer durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Ausschüsse zu bilden und auch beratende stimmberechtigte Mitglieder zu bestimmten Sachfragen zu Vorstandssitzungen einzuladen.

d) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Die Vertretung des Vereins hat sich im Innenverhältnis nach den Beschlüssen des Gesamtvorstands zu richten, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt. Beschlüsse des Gesamtvorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden angesetzt. Eine Sitzung des Gesamtvorstands ist anzuberaumen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstands dieses beim Vorsitzenden beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder erschienen sind. Die Mitglieder des Gesamtvorstands, werden in der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied ( Mitglied des Gesamtvorstands ) innerhalb der Amtsperiode aus, so wird dieses Amt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl nicht besetzt, jedoch kann, soweit gesetzlich zulässig, der Gesamtvorstand die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl einem anderen Vereinsmitglied übertragen.

e) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alle zwei Jahre im ersten Quartal des jeweiligen Jahres einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung sind folgende Punkte zu behandeln:

Geschäftsbericht des Gesamtvorstands,
Entlastung des Gesamtvorstands,
Neuwahl des Gesamtvorstands

Der Entlastung des Vorstands hat eine Kassenprüfung durch zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer voranzugehen.

Außerdem ist vom Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung vom 10.Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, auch über Satzungsänderungen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden.

§ 6

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Gesamtvorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können auch ordentliche Mitglieder sein. Jugendmitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 7

Der Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied ist bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich zu stellen. Der Eintritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Die Aufnahme eines Bewerbers darf nur dann abgelehnt werden, wenn sie Nachteile für den Verein befürchten lässt; die Entscheidung darüber trifft der Gesamtvorstand.

Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Aufnahmeantrags dem Antragsteller gegenüber die Ablehnung erklärt wird.

Beitrag ist von dem Monat ab zu zahlen, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Nach dem Eingang der Austrittserklärung scheidet das Mitglied am Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus.

Einem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages zu.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

- bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe,
- bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
- für den Fall des Rückstands mit mehr als 12 Monatsbeiträgen trotz Mahnung.

Verstöße gegen die Vereinsordnung kann der Gesamtvorstand durch Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen ahnden.

§ 8

Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung vom Vorstand schriftlich einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingereicht werden.

Antragsberechtigt sind:

a) der Gesamtvorstand
b) die Mitglieder
c) der Jugendvorstand

§ 9

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln, es sei denn, dass sie den Charakter der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen und im Einklang stehen mit den Ordnungen der in § 4 genannten Verbände.

§ 10

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschließen. Wird die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins eingeladen, so hat zwischen der Einberufung und der Versammlung eine Frist von mindestens 10 Tagen zu liegen.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sporthilfe NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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